Erhöhung der Höchstgrenzen bei Minijobs und Midijobs

VERSICHERUNGSPFLICHT FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE ALS REGELFALL. MÖGLICHKEIT ZUR BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT SOLL MÖGLICH SEIN. GESETZ DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES SOLL AB 1. JANUAR 2013 IN KRAFT TRETEN.

  • Der Gesetzesentwurf sieht vor (Stand heutiges Datum 26.10.2012):
  • Aufgrund der Preissiteigerungen sollen die Verdienstgrenzen für Mini-Jobber auf 450 Euro erhöht werden, für Midijobber auf 850 Euro.
  • Alte Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt, solange keine Erhöhung des Entgeltes erfolgt.
  • Die Beschäftigen sind im gesetzlichen Rentensystem pflichtversichert, was auf Antrag vermieden werden kann.
  • Es besteht die Möglichkeit der Riesterförderung.
  • Die Bemessungsgrenzen liegen bei 155 bis 175 Euro.

Die Minijobzentrale hat auf ihrer Webseite wörtlich u.a. wie folgt ausgeführt: 

„Da der Arbeitgeber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von voraussichtlich 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.

Minijobber sollen sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Hierfür müsste der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt nichts. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um:

  • gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können,
  • Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
  • Zu dem erhöht sich der Rentenanspruch und
  • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Das gilt natürlich auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (voraussichtlich 18,9 Prozent ab 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich.

(…)

Was ist mit bestehenden Beschäftigungen?

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch davon befreien lassen.

Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit sehr geringen Verdiensten der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen ist. Ab dem 1. Januar 2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.

 

Wichtig für den Arbeitgeber

Alle Minijob-Arbeitgeber werden schriftlich über die neue Rechtslage informiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmals einen Minijobber anmelden, werden von der Minijob-Zentrale mit einem gesonderten Schreiben informiert. Es ist vorgesehen, den Informationsschreiben einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Muster beizufügen, der für alle neuen Minijobber genutzt werden kann.“

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