Mutterschutzzeiten bei der VBL sind voll zu berücksichtigen

BETROFFENE KÖNNEN BERÜCKSICHTIGUNG IHRER MUTTERSCHUTZZEITEN IM RAHMEN DER BERECHNUNG IHRES VERSORGUNGSPFLICHTIGEN ENTGELTS UND DER ZURÜCKGELEGTEN UMLAGEMONATE NACH § 29 ABS. 7 UND ABS. 10 VBLS A.F. VERLANGEN.

Es handelt sich um einen Beschluss vom 28. April 2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 1409/10 Die Regelung in der Satzung der VBL wurde als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG angesehen. Die VBL hatte argumentiert, dass magels Abführung von Beiträgen während Zeiten des Mutterschutzes kein Anspruch begründbar sei. Die Anerkennung dieser Zeiten kann zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten beitragen und dadurch erst den Rentenanspruch begründen.

Hierzu heißt u.a. es wörtlich im Urteil:

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