Ansprüche von EU Ausländern auf Deutsche Sozialleistungen

„EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES MITGLIEDSTAATS HERGESTELLT HAT, KANN EINE FINANZIELLE LEISTUNG IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE DEN ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT ERLEICHTERN SOLL“

 

Ansprüche von EU Ausländern auf Deutsche Sozialleistungen – Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof (4.6.2009, „Vatsouras und Koupatantze“) C-22/08 und 23/08) hat in einem bemerkenswerten Urteil anklingen lassen, dass die Leistungen nach § 7 SGB II als Leistungen „zur Sicherung des Zugangs zum Arbeitsmarkt“ zu qualifizieren seien.

Es handelt sich demnach nicht mehr um reine Sozialhilfeleistungen, die als rein steuerfinanzierte und existenzsichernde Leistungen zu werten seien. Vielmehr solle mit den Regelungen des SGB II die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden, da diese z.B. Erwerbsfähigkeit voraussetzen würden.

Die Konsequenz ist, dass diese Leistungen EU Ausländern, die in Deutschland eine Verbindung zum Arbeitsmarkt aufweisen nicht mehr ohne weiteres verweigert oder entzogen werden können. Dies gilt dann, wenn die Arbeitnehmereigenschaft der Betroffenen nachgewiesen werden kann, was durch eine kurze Beschäftigungsdauer nicht per se ausgeschlossen ist.

Vorheriger Beitrag
Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in die Beamtenlaufbahn verfassungswidrig
Nächster Beitrag
Nachteilsausgleich bei außergewöhnlicher Gehbehinderung

Ähnliche Beiträge