Wohngeld – Die Neue Rechtslage [WoGG]

Zum 1. Januar 2009 wird das neue Wohngeldgesetz wirksam. Hier folgt eine kurze Darstellung der neuen Regelung:

Wohngeld – neue Rechtslage WoGG (BGBl. 2008 Teil I S. 1856 ff.)

Bis Jahresende gilt noch das alte Recht. Das alte Recht hat z. T. auch noch für bereits laufende Leistungen Bedeutung, hierzu sind Übergangsregelungen zu beachten. Insbesondere besteht Bestandsschutz, wenn und soweit das alte gezahlte Wohngeld höher als das neue ist.

Für die Berechnung des Wohngeldes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Die Höhe bestimmt sich nach Einkommen, Zahl der Haushaltsmitglieder, Höhe der Miete bzw. Belastung und berechnet sich nach einer Formel, der vorgegebene Koeffizienten zugrunde legen.

Für die Höhe der – zulässigen – Mieten gelten Höchstgrenzen, abhängig von der Mietenstufe. Diese richtet sich nach der prozentualen Abweichung von den Durchschnittsmieten vergleichbaren Wohnungen im Bundesgebiet. Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt, ggf. nach Kreisen zusammengefasst. Bislang galt die Orientierung am Mietspiegel.

Miete ist der Mietzins zuzüglich eines variablen, von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängigen Heizkostenzuschusses, abzüglich der Kosten für u.a. zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen und der Betriebskosten.

Einschränkungen gelten für Ausländer sowie bei Wohngemeinschaften oder bei Untervermietung. Bezieher von Hartz IV werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Bezieher von Übergangsgeld, Verletztengeld, BAFÖG etc.

Der Verzicht auf die Leistungen nach SGB II kann zum Entstehen des Anspruchs auf Wohngeld führen.

Das Gesamteinkommen ist die Summe der jährlichen Einkommen der Haushaltsmitglieder, abzüglich bestimmter Freibeträge. Hierbei nimmt das Gesetz Bezug auf das EStG. Eine enumerative, sehr lange (!) Auflistung findet sich in § 14 WoGG. Das Einkommen wird ggf. hochgerechnet, indem die vergangenen Tatbestände in Bezug genommen werden.

Einmaliges Einkommen z.B. Abfindungszahlungen anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses werden für einen Zeitrahmen von drei Jahren angerechnet.

Vom Einkommen können 10 bzw. 6 % pauschal abgezogen (für geleistete Sozialversicherungsbeiträge) werden.

Im Übrigen gibt es umfangreiche Freibeträge bei Pflege schwerbehinderter Kinder oder aber Zusammenleben von Alleinstehenden Eltern mit einem noch nicht zwölfjährigen Kind, für das Kindergeld bezahlt wird.

Unterhaltsleistungen können u.U. ebenfalls in Abzug gebracht werden.

Wichtig: Wohngeld wird nur auf Antrag und grds. auch nicht rückwirkend geleistet. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Bescheid rechtswidrig und nicht begünstigend war. Dann kann bis zu zwei Jahre rückwirkend geleistet werden, wobei dies eine deutliche Einschränkung zu der – im Übrigen auch für dieses Gesetz geltenden Norm – des § 44 SGB X darstellt. Nach § 44 SGB X gilt eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Ausnahmen gelten auch bei wesentlichen Veränderungen der Umstände (s.u.) oder aber zweckwidriger Verwendung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, was gilt, wenn ein rechtswidriger Bescheid bis Ende 2010 nach neuem Recht erlassen wird, dieser dann aber rückwirkend über zwei Jahre korrigiert werden muss. Gilt dann neues oder altes Recht?

Die Zuständigkeit über die Entscheidung, ob Wohngeld zu gewähren ist, richtet sich nach Landesrecht.

Wohngeld soll längstens für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt werden, wobei monatsgenau gerechnet wird.

Das Wohngeld kann auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Dies funktioniert auch deshalb, da es am Monatsanfang gezahlt wird.

Treten während des Bezuges von Wohngeld wesentliche Veränderungen ein, kann es entsprechend angepasst werden. Dies gilt sowohl nach unten als auch nach oben, wobei der Bezieher verpflichtet ist, diese Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.

Sofern Erstattungen vorzunehmen sind, tritt gesamtschuldnerische Haftung aller Haushaltsmitglieder ein, sofern diese volljährig sind.

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