Erwerbsminderungsrente bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

DAS BSG HAT NUNMEHR ENTSCHIEDEN, DASS DIE SUMMIERUNGSRECHTSPRECHUNG AUCH AUF DAS SEIT 2001 GELTENDE RECHT ANWENDUNG FINDET. BEI EINER SUMMIERUNG UNGEWÖHNLICHER LEISTUNGSEINSCHRÄNKUNGEN MUSS ALSO WEITERHIN EINE KONKRETE VERWEISUNGSTÄTIGKEIT BENANNT WERDEN. BSG B 13 R 78/09 R

Rente wegen Erwerbsminderung: Rahmenbedingungen

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird im Grundsatz dann gewährt, wenn das verbliebene individuelle Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter eine gewisse Schwelle abgesunken ist.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle denkbaren selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten, für die Angebot und Nachfrage bestehen.

Sofern der Rentenversicherungsträger noch vollschichtiges (mehr als sechs Stunden täglich) Leistungsvermögen feststellt, so ist der Versicherte auf alle Tätigkeiten mit körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit verweisbar, ohne (!) dass der Rentenversicherungsträger eine konkrete Tätigkeit verweisen muss.

Nach alter Rechtslage hat es hierfür allerdings eine Ausnahme gegeben, für den Fall, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt oder aber eine schwere  spezifische Leistungsbehinderung (Entscheidung des Großen Senats des BSG 19.12.1996, BSGE 80, 24, 33).

Die Folge war, dass eine Versagung der Rente nur bei konkretem Verweis auf eine entsprechende Tätigkeit möglich war.

Das BSG hat nunmehr entschieden, dass die Summierungsrechtsprechung auch auf das seit 2001 geltende Recht Anwendung findet. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen muss also weiterhin eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden.

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