Die seit 2004 geltende Praxisgebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) von 10 Euro pro Quartal, zu leisten für Besuche beim Zahnarzt, Psychotherapeuten oder sonstigen Ärzten, ist rechtmäßig.
Praxisgebühr rechtmäßig – Entscheidung des BSG vom 25.6.2009
AZ.: B 3 KR 3/08 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Zuzahlung hier den allgemein üblichen Zuzahlungen auch bei anderen Leistungen wie Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten folge. Hiergegen bestünden keine Bedenken.
Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dürfe auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein.
Auch die finanzielle Belastung hielte sich im Rahmen und sei den Versicherten zuzumuten, da auch eine bestimmte Gesamtbelastung gesetzlich nicht überschritten werden dürfe.