Vorlagebeschlüsse des BSG nach fünf Jahren entschieden

1 BVL 3/05, 1 BVL 4/05, 1 BVL 5/05, 1 BVL 6/05, 1 BVL 7/05

Der 4. Senat des BSG hat in den Vorlagebeschlüssen vom 28.10.2004 – B 4 RA 7/03 R, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R, B 4 RA 64/02 R das Bundesverfassungsgericht umfassend zu den Fragen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und von Rentenabschlägen bei Altersrenten befragt.

 

Vorlagebeschlüsse nach fünf Jahren durch das BSG  entschieden 

Die Kläger hatten alle mit 60 eine Rente wegen Arbeitslosigkeit beantragt und erhalten, die fortlaufend gekürzt wird. Mit Gesetz von 1992 wurde die Altersgrenze angehoben auf 65 Jahre u.z. in Stufen. Das RRG 1999 schaffte diese Rentenart ganz ab, regelte aber Vergünstigungen für diejenigen, die vor dem 1.1.1942 geboren waren und 45. Lebensjahre versichert waren. Für diese galt nach wie vor die alte Altersgrenze wie sie ursprünglich nach RRG 1992 vorgesehen war. Das Bundesverfassungsgericht hat im Ergebnis kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen und die Regelung damit bestätigt.

Ferner beschäftigte das Verfassungsgericht sich mit Fragen der Abschläge bei vorzeitigem Bezug von Altersrenten. Dabei ging es um Fragen des Eigentumsschutzes und des Gleichheitsgrundsatzes.

Hinsichtlich des Eigentumsschutzes kam das Gericht nicht zu einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Der vorzeitige Bezug von Altersrenten sei von einem freiwilligen Entschluss getragen, sich vorzeitig aus der Beschäftigung zurückzuziehen. Damit habe der Versicherte Einfluss auf die Höhe der Abschläge und sei auch in der Lage, die wirtschaftlichen Folgen hinreichend zu bemessen. Im Übrigen diene die Kürzung dem Allgemeinwohl.

Rechnerisch ist ab einem Lebensalter von 87 Jahren und 10 Monaten der Abschlag ausgeglichen. Wer also länger lebt, wird bevorzugt. Anders formuliert: Wer vorher stirbt, aber ohne Abzüge Rente bezieht, wird bevorzugt. Dies sah das Gericht aber nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz an. Diese Berechnungen würden gegen den Solidaritätsgedanken verstoßen.

Im Übrigen seien damit sämtliche Verfassungsfragen hinsichtlich der Abschläge auf Altersrenten geklärt.

Das BSG hat daraufhin auch B 5 R 4/09 einen Vorlagebeschluss des 4. Senats zu den Abschlägen bei Altersrenten für Frauen aufgehoben.

Diese Entscheidung ist nicht ganz unbedenklich. Offen sind nämlich noch zwei Fragen: was gilt bei denjenigen, die unfreiwillig in die Rente gehen müssen, z.B. bei Erwerbsminderung und ab welcher Grenze ist ein Eingriff in erworbene Rechtspositionen noch verfassungsgemäß, wenn die Existenzgrundlage insgesamt, etwa durch weitere Belastungen bei Sozialabgaben, Besteuerung etc. gefährdet wird und der Rentner vermehrt sozialhilfebedürftig wird. Dies wird spätestens bei deutlicher Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung ein Thema werden

Insofern führt auch die Entscheidung zur vollen Beitragspflicht bei der Pflegeversicherung (1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07) nicht zu einer anderen Betrachtung. Das Argument des Finanzierungsdefizits ist kein rechtliches sondern ein fiskalisches.

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