Die Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung

VERLETZUNG DER HINWEISPFLICHT DES RENTENTRÄGERS

Ein Versicherter, der aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI durch einen Rentenversicherungsträger die Rente erst so spät beantragt, dass es zur entsprechenden Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X kommt, hat die Wahl zwischen einem Zahlungsbeginn der Rente bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X. In beiden Fällen wird der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte dieser Rente für die Zeit von dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Zahlungsbeginn um 0,005 je Kalendermonat erhöht.

 

Hintergrund:

§ 115 Abs. 6 SGB VI enthält folgende Regelung: Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen die Rente nicht beantragt wird, obwohl der Betroffene das Rentenalter schon längst erreicht hat.

Dies führt dann zwar zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages, ist aber im Vergleich zur Leistung als solcher vollkommen unwirtschaftlich und Gegenstand vieler Verfahren vor den Sozialgerichten.

Wenn ein Fehlverhalten der Rentenversicherung vorliegt, kann also der Versicherte wählen, ob erst mit Antragszeitpunkt die Rente fließen soll oder aber vier Jahre rückwirkend ab Antragszeitpunkt.

Quelle: RV aktuell 8/2008 S. 257

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