Zusatzbeitrag einer Krankenkasse rechtswidrig

URTEIL DES SOZIALGERICHTS BERLIN S 73 KR 15/11

Bei diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die beteiligte Krankenkasse einen Zusatzbeitrag (hier in Höhe von 8,00 Euro monatlich) erheben durfte. Der Kläger wandte sich gegen die Erhebung.

Zusatzbeitrag einer Krankenkasse rechtswidrig: Die Klage hat Erfolg gehabt.

Grund der Entscheidung sind formelle  Erwägungen. Die Krankenkasse musste für den Fall der Erhebung der Beiträge auf das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinweisen, das bedeutet insbesondere auch optisch so, dass es selbst einem Laien sofort auffällt. Dies war hier nicht der Fall.Ob im Übrigen die Geltendmachung der Beiträge rechtmäßig ist, ist recht kurz diskutiert worden. Im Urteil heißt es dazu u.a. wie folgt: (…)
„Die Erhebung des Zusatzbeitrages kann sich auf die Satzungsänderung der Beklagten stützen. Diese ist unzweifelhaft rechtmäßig, soweit sie die Ausgestaltung der Rechtsfolge angeht. Eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen der Entscheidung der Selbstverwaltungsgremien der Beklagten hält die Kammer für entbehrlich. Weder sind insofern formelle Fehler bislang erkennbar. Noch bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beklagte keinen ausreichenden Finanzbedarf für die Erhebung des Zusatzbeitrags hatte.

 

Zum anderen teilt die Kammer die Auffassung des Sozialgerichtes Dresden in dessen Beschluss vom 16. August 2010 (S 18 KR 327/10 ER), in welchem dieses zutreffend ausführte, dass gesetzlich Versicherte nicht befugt seien, durch Rechtsbehelfe gegen einen Beitragsbescheid die eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen im Wege einer inzidenten Kontrolle der in § 242 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gerichtlich prüfen zu lassen. Selbst wenn die Unterdeckung vermeidbar gewesen wäre, müsse der Versicherte die satzungsmäßige Entscheidung der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse, dass ein Zusatzbeitrag erhoben werde, hinnehmen. Der Schutz der Mitglieder vor unnötiger Belastung mit Beiträgen werde vielmehr durch den gesetzlich vorgesehenen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und die Möglichkeit des Kassenwechsels gewährleistet.(so auch SG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 21.09.2010, S 14 KR 3396/10) Diese aus Sicht des Gesetzgebers wirksamen Instrumente stehen neben den Möglichkeiten der Mitglieder im Rahmen der demokratischen Selbstverwaltung der Versicherungsträger auf die Satzungsorgane mit dem Ziel allgemein wirtschaftlicher Haushaltsführung einzuwirken.“

 

Zusatzbeitrag der Krankenkasse rechtswidrig? – Das Fazit:

Das Argument des Ausweichens auf andere Kassen ist allerdings reichlich dünn. Denn es ist  nicht unwahrscheinlich, dass alle Kassen demnächst unterfinanziert sein werden und darüber hinaus auch die Berechnung der Höhe der Beiträge nicht objektiv nachvollzogen werden kann. Daher sprechen nur Gründe der Vereinfachung und besseren Handhabung in der Massenverwaltung für die Auffassung der Gerichte.
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