Wie lange muss man verheiratet sein um Witwenrente zu bekommen?

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Leistungen für Witwer und Rentner bei weniger als einem Jahr Ehedauer

Laut einer Entscheidung der 11. Kammer des Sozialgerichts Berlin ist selbst bei einer potentiell tödlichen Erkrankung und einer Ehedauer unter einem Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung widerlegbar, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt.

Wie lange muss man verheiratet sein um Witwenrente zu bekommen?

Wieviel Witwenrente bekommen wenn man selber Rente bekommtDie Mindestdauer einer Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung muss grundsätzlich ein Jahr betragen, damit ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht.

Dies soll verhindern, dass sich die Eheleute zu Lasten der Rentenversicherung durch Heirat in Kenntnis etwa einer schlechten Gesundheit absichern.

Im Einzelfall gelten aber Ausnahmen. Diese beschäftigen die Gerichte immer wieder.

In diesem konkreten Fall hatte es nachweilich schon vor der Diagnose der potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung ausreichend Nachweise dafür gegeben, dass der Heiratsentschluss verwirklicht war.

Anders verhält es sich bei der Beamtenversorgung oder bei privaten Versicherungen. Hier gelten vollkommen andere Maßstäbe.

 

Wie ist die Rechtslage bei der Witwenrente?

Gleichwohl kann auch hier der erst kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Begriff der wirklichkeitsnahen Umstände herangezogen werden.

Die Leitsätze der o.g. Entscheidung sind wie folgt:

„1. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB 6 ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe für die Heirat insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

2. Bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten müssen bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war.

3. Lassen sich bereits mehrere Monate, bevor bei dem Versicherten eine infauste Diagnose gestellt wurde, konkrete Heiratspläne nachweisen, die sich nach einer erfolgten Vorsprache beim Standesamt lediglich wegen der Notwendigkeit, für die Heirat erforderliche Dokumente aus dem Ausland beizubringen verzögerten, so gilt die Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt.“

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der Länder Berlin Brandenburg, Aktenzeichen S 11 R 1839/16 vom 11.9.2017

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