Verfassungsbeschwerde zur Beitragspflicht von Betriebsrenten

Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 739/08 ist vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei Kapitalleistungen anhängig gewesen.

 

BESCHLUSS VOM 6.9.2010

Hier ging  es um Versicherte, die z.B. eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese Versicherung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses freiwillig und durch eigene Beitragszahlung als Versicherungsnehmer fortgeführt haben.

Der Beschwerdeführer hatte laut Gericht vorgetragen, „es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe.

Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.“ (…)

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Hierzu heißt es in der kaum nachvollziehbaren Begründung wie folgt:

„Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.“

Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Steuerrecht und Beitragsrecht verschiedenen Kriterien unterliegen (hier unter Bezugnahme auf das Verbot der Doppelbesteuerung).

Rechtsvorschriften hierzu: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI

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