Nachteilsausgleich bei außergewöhnlicher Gehbehinderung
MERKZEICHEN “AG” SETZT NICHT ZWINGEND VORAUS, DASS BEWEGUNGSUNFÄHIGKEIT BESTEHT 1. Das gesundheitliche Merkmal außergewöhnliche Gehbehinderung (“aG”) setzt nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. 2. Es…