Kindergeld rückwirkend beantragen

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Das Kindergeld ist eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird. Die Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz, EStG.

Kindergeld wird für den Zeitraum gezahlt, für den auch ein Anspruch besteht, dabei reicht ein Tag im Monat aus, um für den gesamten Monat Kindergeld zu erhalten. Auch hier gilt wie im gesamten Recht aber, dass Verjährung eintreten kann.

 

Kindergeld rückwirkend beantragen: Zeitlicher Rahmen 

Bislang gilt, dass dies vier Jahre rückwirkend geschehen kann. Dies meint, dass die Auszahlung vier Jahre seit Entstehen des Anspruches möglich ist.

Beispielsweise wäre dies in diesem Jahr noch rückwirkend bis einschließlich 2013 möglich.

Es sind die Verjährungsvorschriften nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzuwenden.

Ab 1. Januar 2018 ändert sich dies allerdings und der Auszahlungszeitpunkt verkürzt sich auf nur noch sechs Monate. 

Die gesetzliche Grundlage ist Artikel 7 Nummer 6 c,  7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (!) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), wonach § 66 EStG zum 01.01.2018 um Absatz 3 erweitert wird. Die Vorschrift lautet: „Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“ 

Weitere Informationen finden Sie hier, wobei bemerkenswert ist, dass diese wichtige Änderung nur schwer zu finden ist:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

 

Kindergeld rückwirkend beantragen: Die Gesetzliche Lage

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 67 Antrag

1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
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