Auslandsaufenthalt bei Grundsicherung

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Seit dem 1. Juli 2017 wurde § 41 a SGB XII (Grundsicherung) neu in das Gesetz aufgenommen. Somit bezieht es sich auch auf den Auslandsaufenthalt bei Grundsicherung.

Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt: „Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

 

Gesetzliche Lage: Auslandsaufenthalt bei Grundsicherung
§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
Wenn Sie unverschuldet nicht zurückreisen können und Ihnen Leistungen gleichwohl gestrichen werden, sollten Sie hiergegen rechtlich vorgehen.
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